Internationale Vertretungsverträge nach italienischem Recht

19 September 2022

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Wann ist ein Agenturvertrag als “international” zu betrachten?

Nach den in Italien geltenden Regeln des internationalen Privatrechts (Art. 1 Reg. 593/08 “Rom I”) gilt ein Vertrag als ”international”, wenn “kollisionsrechtliche Situationen” vorliegen.

Die Situationen, die bei Handelsvertreterverträgen häufiger zu einer Rechtskollision führen – und sie damit „international“ machen – sind (i) der Sitz des Auftraggebers in einem anderen Land als dem des Handelsvertreters oder (ii) die Erfüllung des Vertrags im Ausland, auch wenn sich der Sitz des Auftraggebers und des Handelsvertreters im selben Land befinden.

Wann ist das italienische Recht auf einen Handelsvertretervertrag anwendbar?

Nach der “Rom I”-Verordnung kann auf einen internationalen Handelsvertretervertrag grundsätzlich italienisches Recht angewandt werden, (i) wenn es von den Parteien als das für den Vertrag maßgebliche Recht gewählt wurde (entweder ausdrücklich oder wie in Artikel 3 vorgesehen); oder (ii) wenn der Handelsvertreter seinen Wohnsitz oder Sitz in Italien hat (gemäß dem Konzept des “Wohnsitzes” in Artikel 19).

Was sind die wichtigsten Vorschriften für Handelsvertreterverträge in Italien?

Die wesentlichen Vorschriften für Handelsvertreterverträge in Italien, insbesondere im Hinblick auf die Auftraggeber-Vertreter-Beziehung, finden sich hauptsächlich in den Artikeln 1742 bis 1753 des Zivilgesetzbuches. Diese Vorschriften wurden nach der Verabschiedung der Richtlinie 653/86/EG wiederholt geändert.

Welche Rolle spielen die Tarifverträge?

Seit vielen Jahren regeln die Tarifverträge (CBA) auch die Vertreterverträge. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen, die in regelmäßigen Abständen zwischen den Verbänden der Auftraggeber und der Auftragnehmer in verschiedenen Sektoren (Produktion, Handel und andere) getroffen werden.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswirksamkeit kann zwischen zwei Arten von GAV unterschieden werden, nämlich GAV mit Gesetzeskraft (erga omnes) – deren Regeln jedoch recht weit gefasst sind und daher nur einen begrenzten Anwendungsbereich haben – und GAV mit Vertragscharakter („di diritto comune“), die im Laufe der Jahre immer wieder unterzeichnet wurden und nur die Auftraggeber und Beauftragten binden sollen, die Mitglieder dieser Verbände sind.

Im Allgemeinen zielen die KVA auf die Umsetzung der Vorschriften des Zivilgesetzbuches und der Richtlinie 653/86 ab. Allerdings weichen vertragliche KVAs häufig von diesen Regeln ab, und einige Abweichungen sind erheblich. So kann ein Unternehmer beispielsweise das Gebiet des Handelsvertreters, die Vertragsprodukte, den Kundenkreis oder die Provision einseitig ändern. CBAs legen die Dauer der Kündigungsfrist bei der Beendigung von unbefristeten Verträgen teilweise anders fest. CBAs haben ihre eigene Berechnung der Vergütung des Handelsvertreters für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. CBAs haben besondere Regelungen zur Kündigungsentschädigung.

Insbesondere im Hinblick auf die Entschädigung bei Vertragsbeendigung gab es ernsthafte Probleme mit der Übereinstimmung zwischen den CBAs und der Richtlinie 653/86/EG. Diese Fragen sind trotz einiger Urteile des EuGH nach wie vor ungelöst, da die ständige Rechtsprechung der italienischen Gerichte die Entschädigungsbestimmungen in den CBAs in Kraft hält.

Nach der Mehrzahl der wissenschaftlichen Stellungnahmen und der Rechtsprechung ist der geografische Anwendungsbereich der KNA auf das italienische Staatsgebiet beschränkt.

Daher gelten CBAs automatisch für Handelsvertreterverträge, die italienischem Recht unterliegen und vom Handelsvertreter in Italien ausgeführt werden; Bei vertraglichen CBAs ist jedoch eine weitere Bedingung, dass beide Parteien Mitglieder von Vereinigungen sind, die solche Vereinbarungen geschlossen haben. Einigen Gelehrten zufolge reicht es aus, wenn nur der Auftraggeber Mitglied eines solchen Verbandes ist.

Aber auch wenn solche kumulativen Bedingungen nicht vorliegen, können vertragliche GAV dennoch Anwendung finden, wenn im Leiharbeitsvertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird oder ihre Bestimmungen von den Parteien ständig eingehalten werden.

Welches sind die anderen wichtigen Anforderungen an Agenturverträge?

Der „Enasarco“

Enasarco ist eine privatrechtliche Stiftung, bei der Vertreter in Italien per Gesetz registriert sein müssen.

Die Enasarco-Stiftung verwaltet vor allem eine Zusatzrentenkasse für Bedienstete und einen Abfindungsfonds mit der Bezeichnung “FIRR” (für die Abfindung, die nach den in den Tarifverträgen der verschiedenen Sektoren festgelegten Kriterien berechnet wird).

In der Regel meldet der Auftraggeber eines “inländischen” Vertretungsvertrags den Vertreter bei der Enasarco an und zahlt während der gesamten Laufzeit des Vertretungsvertrags regelmäßig Beiträge an die beiden genannten Fonds.

Während jedoch die Anmeldung und der Beitrag zur Rentenkasse immer obligatorisch sind, da sie im Gesetz vorgesehen sind, sind die Beiträge zum FIRR nur für diejenigen Leiharbeitsverträge obligatorisch, die durch vertragliche Tarifverträge geregelt sind.

Welche Regeln gelten für internationale Agenturverträge?

Was die Registrierung bei der Enasarco betrifft, so sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht so eindeutig. Das Arbeitsministerium hat jedoch im Jahr 2013 in Beantwortung einer konkreten Frage wichtige Klarstellungen vorgenommen (19.11.13 n.32).

Unter Bezugnahme auf die europäische Gesetzgebung (EG-Verordnung Nr. 883/2004 in der Fassung der Verordnung Nr. 987/2009) erklärte das Ministerium, dass die Registrierung bei der Enasarco in folgenden Fällen obligatorisch ist:

  • vertreter, die im italienischen Hoheitsgebiet im Namen und für Rechnung italienischer oder ausländischer Auftraggeber mit Sitz oder Niederlassung in Italien tätig sind;
  • italienische oder ausländische Vertreter, die in Italien im Namen und/oder für Rechnung italienischer oder ausländischer Auftraggeber mit oder ohne Sitz oder Büro in Italien tätig sind;
  • vertreter, die in Italien wohnen und einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in Italien ausüben;
  • vertreter, die nicht in Italien ansässig sind, aber ihren Interessenschwerpunkt in Italien haben;
  • agenten, die gewöhnlich in Italien tätig sind, aber ihre Tätigkeit ausschließlich im Ausland ausüben, und zwar für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten.

Die vorgenannten Verordnungen gelten natürlich nicht für Verträge, die außerhalb der EU geschlossen werden sollen. Daher sollte von Fall zu Fall geprüft werden, ob internationale Verträge, die die Länder der Vertragsparteien binden, die Anwendung der italienischen Sozialversicherungsvorschriften vorsehen.

Handelskammer und Unternehmensregister

Jeder, der in Italien ein Unternehmen als Handelsvertreter gründen möchte, muss bei der örtlich zuständigen Handelskammer eine “SCIA” (Certified Notice of Business Start) einreichen. Die Handelskammer trägt dann den Handelsvertreter in das Unternehmensregister ein, wenn der Handelsvertreter als Unternehmen organisiert ist, andernfalls trägt sie den Handelsvertreter in eine spezielle Abteilung der „REA“ (Liste der Geschäfts- und Verwaltungsinformationen) derselben Kammer ein (siehe Gesetzesdekret Nr. 59 vom 26.3.2010, zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG „Dienstleistungsrichtlinie“).

Diese Formalitäten haben die frühere Eintragung in das Vermittlerverzeichnis („ruolo agenti“) ersetzt, die durch das genannte Gesetz abgeschafft wurde. Das neue Gesetz sieht darüber hinaus eine Reihe weiterer obligatorischer Anforderungen für Agenten vor, die eine Tätigkeit aufnehmen wollen. Diese Anforderungen betreffen die Ausbildung, die Erfahrung, ein sauberes Strafregister, usw.

Auch wenn die Nichteinhaltung der neuen Registrierungsvorschriften die Gültigkeit des Vertretungsvertrags nicht beeinträchtigt, sollte der Unternehmer dennoch prüfen, ob der italienische Vertreter registriert ist, bevor er ihn ernennt, da dies ohnehin eine zwingende Voraussetzung ist.

Gerichtsstand für Streitigkeiten (Art. 409 ff. der Zivilprozessordnung)

Gemäß Artikel 409 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist für den Fall, dass der Handelsvertreter seine vertraglichen Pflichten hauptsächlich als Einzelperson, wenn auch selbständig, erfüllt (so genannter “parasubordinato”, d. h. „halb untergeordneter“ Handelsvertreter) – vorausgesetzt, der Handelsvertretervertrag unterliegt italienischem Recht und die italienischen Gerichte sind zuständig – für alle Streitigkeiten aus dem Handelsvertretervertrag das Arbeitsgericht des Bezirks zuständig, in dem der Handelsvertreter seinen Wohnsitz hat (siehe Artikel 413 ZPO), und das Gerichtsverfahren wird nach ähnlichen Verfahrensregeln wie für arbeitsrechtliche Streitigkeiten durchgeführt.

Diese Regeln gelten grundsätzlich, wenn der Vertreter den Vertrag als Einzelperson oder Einzelunternehmer abschließt, während sie nach der Mehrheit der Wissenschaftler und der Rechtsprechung nicht gelten, wenn der Vertreter ein Unternehmen ist.

Die Anwendung der oben genannten Regeln auf die häufigsten Situationen in internationalen Vertretungsverträgen

Versuchen wir nun, die bisher beschriebenen Regeln auf die häufigsten Situationen in internationalen Vertretungsverträgen anzuwenden, wobei zu beachten ist, dass es sich dabei um einfache Beispiele handelt, während man in der “realen Welt” die Umstände jedes einzelnen Falles sorgfältig prüfen sollte.

  • Italienischer Auftraggeber und ausländischer Vertreter – im Ausland zu erfüllender Vertrag

Italienisches Recht: Es gilt für den Vertrag, wenn die Parteien es gewählt haben, unbeschadet der (international zwingenden) Vorschriften der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Landes, in dem der Vertreter seinen Sitz hat und seine Tätigkeit ausübt, gemäß der Verordnung Rom I.

CBAs: Sie regeln den Vertrag nicht automatisch (weil der Vertreter im Ausland tätig ist), sondern nur dann, wenn in dem Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird oder sie de facto Anwendung finden. Dies kann mehr oder weniger absichtlich geschehen, z. B. wenn ein italienischer Auftraggeber mit ausländischen Handelsvertretern die gleichen Vertragsformulare wie mit italienischen Handelsvertretern verwendet, die in der Regel zahlreiche Verweise auf die GAV enthalten.

Enasarco: In der Regel gibt es keine Registrierungs- oder Beitragspflichten für einen nicht-italienischen Vertreter, der seinen Wohnsitz im Ausland hat und seine vertraglichen Pflichten nur im Ausland erfüllt.

Handelskammer: Unter den oben genannten Umständen besteht keine Verpflichtung zur Registrierung.

Verfahrensvorschriften (Artikel 409 ff. CPC): Wenn für alle Streitigkeiten italienische Gerichte zuständig sind, kann ein ausländischer Vertreter, auch wenn es sich um eine Einzelperson oder einen Einzelunternehmer handelt, diese Bestimmung nicht nutzen, um den Fall vor die Gerichte seines eigenen Landes zu bringen. Dies liegt daran, dass es sich bei Art. 413 cpc um eine innerstaatliche Bestimmung über den Gerichtsstand handelt, die voraussetzt, dass sich der Sitz des Vertreters in Italien befindet. Außerdem sollten die Zuständigkeitsvorschriften des EU-Rechts Vorrang haben, wie der italienische Kassationsgerichtshof entschieden und wichtige Wissenschaftler festgestellt haben.

  • Ausländischer Auftraggeber und italienischer Vertreter – in Italien zu erfüllender Vertrag

Italienisches Recht: Es ist auf den Vertrag anwendbar, wenn die Parteien eine Rechtswahl getroffen haben oder, auch wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, weil der Vertreter seinen Wohnsitz oder Sitz in Italien hat.

CBAs: Diejenigen, die Rechtskraft (“erga omnes”) haben, sind für die Vereinbarung maßgeblich, während diejenigen, die Vertragscharakter haben, wahrscheinlich nicht automatisch gelten, da der ausländische Auftraggeber in der Regel kein Mitglied eines der italienischen Verbände ist, die einen CBA unterzeichnet haben. Sie könnten jedoch Anwendung finden, wenn sie in der Vereinbarung erwähnt werden oder de facto Anwendung finden.

Enasarco: Ein ausländischer Auftraggeber muss den italienischen Vertreter bei der Enasarco anmelden. Geschieht dies nicht, können Sanktionen und/oder Schadenersatzforderungen des Vertreters die Folge sein. Infolge einer solchen Registrierung muss der Unternehmer Beiträge zur Sozialversicherung leisten, während er nicht verpflichtet ist, Beiträge zum FIRR (Fonds für Abfindungen) zu leisten. Ein Unternehmer, der regelmäßig Beiträge zur Sozialversicherungskasse leistet, auch wenn diese nicht fällig sind, könnte jedoch so angesehen werden, als habe er die auf den Handelsvertretervertrag anwendbaren Tarifverträge stillschweigend akzeptiert.

Handelskammer: Der italienische Handelsvertreter muss bei der Handelskammer eingetragen sein. Der Auftraggeber sollte sich daher vergewissern, dass der Handelsvertreter diese Anforderung erfüllt, bevor er den Vertrag abschließt.

Verfahrensvorschriften (Art. 409 ff. CPC): Wenn italienische Gerichte zuständig sind (entweder nach Wahl der Parteien oder als Erfüllungsort der Dienstleistungen gemäß Verordnung 1215/12) und der Vertreter eine natürliche Person oder ein Einzelunternehmer mit Sitz in Italien ist, sollten diese Vorschriften gelten.

  • Italienischer Auftraggeber und italienischer Vermittler – im Ausland zu erfüllender Vertrag

Italienisches Recht: Es ist auf den Vertrag anwendbar, wenn die Parteien eine Rechtswahl getroffen haben oder, in Ermangelung einer solchen, wenn der Vertreter seinen Wohnsitz oder Sitz in Italien hat.

CBAs: Sie würden nicht gelten (da der Vertreter im Ausland tätig ist), es sei denn, sie sind ausdrücklich im Vertrag erwähnt oder werden de facto angewandt.

Enasarco: Nach Auffassung des Arbeitsministeriums ist eine Registrierung obligatorisch, wenn der Vertreter, obwohl er im Ausland tätig ist, seinen Wohnsitz und einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in Italien hat oder in Italien seinen Interessenschwerpunkt hat oder für einen Zeitraum von nicht mehr als 24 Monaten im Ausland tätig ist, sofern die EU-Verordnungen gelten. Soll der Handelsvertretervertrag in einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden, muss von Zeit zu Zeit geprüft werden, ob eine Registrierung erforderlich ist.

Handelskammer: Ein Handelsvertreter, der seine Tätigkeit in Italien aufgenommen hat und sich dort niedergelassen hat, ist grundsätzlich verpflichtet, sich bei der Handelskammer registrieren zu lassen.

Verfahrensvorschriften (Artikel 409 ff. CPC): Diese Vorschriften gelten, wenn der Vertreter eine in Italien ansässige natürliche Person oder ein Einzelunternehmer ist und die italienische Gerichtsbarkeit vereinbart wurde.

  • Ausländischer Auftraggeber und ausländischer Vertreter – in Italien zu erfüllender Vertrag

Italienisches Recht: Es ist grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn es von den Parteien gewählt wurde.

GAV: Wenn die Vereinbarung italienischem Recht unterliegt, gelten die rechtsverbindlichen GAV, während die vertragsrelevanten GAV nicht gelten, es sei denn, sie werden ausdrücklich erwähnt oder de facto angewandt.

Enasarco: Nach Auffassung des Arbeitsministeriums kann bei Anwendung der EU-Verordnungen von einem ausländischen Auftraggeber eine Registrierung zugunsten eines im Ausland ansässigen Vertreters verlangt werden, wenn dieser Vertreter in Italien tätig ist oder seinen Interessenschwerpunkt in Italien hat. Andernfalls ist eine Einzelfallprüfung nach den geltenden Gesetzen erforderlich.

Handelskammer: Ein im Ausland niedergelassener Handelsvertreter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in Italien registrieren zu lassen. Die Angelegenheit könnte jedoch komplexer sein, wenn der Vertreter einen Sitz hat und seine Tätigkeit hauptsächlich in Italien ausübt. Solche Umstände können sich auch auf die Bestimmung des Rechts auswirken, das für den Handelsvertretervertrag gilt.

Verfahrensvorschriften (Artikel 409 ff. CPC): In Ermangelung einer anderen Rechtswahl könnten italienische Gerichte zuständig sein, da Italien der Ort der Leistungserbringung ist. Die vorgenannten Regeln sollten jedoch nicht gelten, wenn der Vertreter keinen Sitz oder Wohnsitz in Italien hat.

Abschließende Bemerkungen

Wir hoffen, dass diese Analyse, auch wenn sie nicht erschöpfend ist, dazu beitragen kann, die möglichen Folgen der Anwendung des italienischen Rechts auf einen internationalen Handelsvertretervertrag zu verstehen und bei der Ausarbeitung des Vertrages umsichtige Entscheidungen zu treffen. Wie immer empfehlen wir, sich nicht auf Standardvertragsformulare oder Präzedenzfälle zu verlassen, ohne alle Umstände des Einzelfalls gebührend berücksichtigt zu haben.

Christian Montana

Tätigkeitsgebiete

  • Kollisionsrechtlichen
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  • Rechtsstreitigkeiten

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